Kein Anspruch auf humanitäre Visa über das Unionsrecht in Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten; Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. März 2017

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, Personen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen, ein humanitäres Visum zu erteilen. Vielmehr fielen diese Fälle, in denen die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels angestrebt werde, nach wie vor allein in das nationale Recht. Das Unionsrecht lege ausschließlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen fest. Der Europäische Gerichtshof hält damit die durch Unionsvorschriften festgelegte Balance zwischen dem europäischen und dem nationalen Asylrecht aufrecht.

LKT Rundschreiben Nr. 168/2017 [PDF-Dokument: 54 kB]

23.03.2017